Satzung

§ 1

Name und Sitz

 

Der Verein trägt den Namen "Förderverein der Grundschule Neuwarmbüchen".

Er hat seinen Sitz in Neuwarmbüchen. Die Geschäftsführung erfolgt vom Wohnsitz des oder der Vorsitzenden aus.

 

Er soll ins Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes in Burgwedel eingetragen werden und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V."

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck

 

Der Verein soll Anliegen fördern, die im Interesse des Lebens der Schulgemeinschaft unterstützenswert sind, insbesondere:

1.) Die Unterstützung bedürftiger Schüler oder Schülerinnen, um ihnen Gemeinschaftsaufenthalte und

     Schulwanderungen zu ermöglichen.

2.) Die Unterstützung der Schule bezüglich Lehr- und Lernmittel, Sammlungen und dergleichen, die der

     unterrichtlichen Ausbildung in der Schule dienen.

3.) Beschaffung und Erhaltung von Spielmaterialien und Geräten zur Pausen- und Pausenhofgestaltung.

4.) Förderung der Erhaltung und Verschönerung der Schulinnenräume.

5.) Förderung von Veranstaltungen und Initiativen, die das Schulleben pädagogisch sinnvoll erweitern,

     insbesondere die betreute Grundschule.

 

Vom Verein werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes

"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgt.

§ 3

Selbstlosigkeit

 

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch

    Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder duch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

    begünstigt werden.

3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

5. Der Verein erwirbt die zur Erreichung seines Zwecks nötigen Mittel durch:

a) Mitgliedsbeiträge

b) Veranstaltungen

c) Spenden jeglicher Art

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

1. Mitglieder können Eltern jetziger und ehemaliger Schüler und Schülerinnen, ehemalige Schüler und

    Schülerinnen, Lehrer und ehemalige Lehrer sowie Freunde der Schule werden, die den Verein in seiner

    Bestrebung unterstützen wollen.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen, über den Antrag entscheidet der Vorstand.

3. Der Austritt eines Mitgliedes kann zum Ende eines jeden Kalenderjahres erfolgen. Er muss gegenüber dem

    Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende mit Wirkung zum 31.12. eines

    Jahres schriftlich erklärt werden.

4. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung, unter Setzung einer

    angemessenen Frist, mit einem Jahresbeitrag bis zum 30.06. des Jahres im Rückstand ist.

5. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt.

6. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 5

Beiträge

 

Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der festgesetzte Betrag ist der Mindestbetrag. Jedes Mitglied ist berechtigt, diesen festgesetzten Betrag durch freiwillige Leistungen zu erhöhen. Durch die freiwillige Erhöhung des Betrages entsteht keine Rechtspflicht des Mitgliedes, auch nachfolgend fällig werdende Beiträge in dieser Höhe zu entrichten. Maßgeblich ist lediglich die Höhe des durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mindestbetrages. Eine Rückerstattung freiwillig geleisteter Beitragserhöhungen findet nicht statt. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen Beiträge stunden oder erlassen. Der Beitrag ist unaufgefordert im Voraus bis zum 31.1. des Jahres zu zahlen. Für das Beitrittsjahr ist der Mitgliedsbeitrag anteilig innerhalb von acht Wochen nach Beitritt zu zahlen.

§ 6

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. der Verwaltungsrat und

3. die Mitgliederversammlung

§ 7

Der Vorstand

 

1. Der Vorstand des Verein im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und den zwei

    Stellvertretenden Vorsitzenden. Alle drei zusammen sind vertretungsberechtigt.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von zwei Jahren gewählt, eine

    Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt nach Ablauf seiner Amtszeit die Geschäfte bis zur Wahl eines

    neuen Vorstandes weiter. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes während der Amtsdauer ist

    der Vorstand durch Nachwahl zu ergänzen.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.

4. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder von einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich

    oder fernmündlich einberufen sooft die Geschäftslage dieses erforderlich macht. Bei Beschlussfassung

    entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei

    Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über die Sitzung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt. Die

    Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse, das

    Abstimmungsergebnis sowie die Unterschriften der Sitzungsteilnehmer enthalten.

§ 8

Aufgaben des Vorstandes

 

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem

    anderem Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Vorbereitung und

    Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, Ausführung von Beschlüssen

    der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates, Erstellung des Jahresberichtes, Beschlussfassung

    über die Aufnahme von Mitgliedern.

2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung des

    Verwaltungsrates herbeiführen.

3. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Fachausschüsse und Arbeitsgemeinschaften bilden.

4. Der Vorstand ist an Beschlüsse vom Verwaltungsbeirat nicht gebunden. Will er abweichen, hat er eine

    Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 8a

Der Verwaltungsrat

 

1. Der Verwaltungsrat besteht aus den Mitgliedern der Vorstands, dem/der Schriftführer/in, dem/der

    Kassenwart/in und dem Beirat. Der/die Schriftführer/in und der/die Kassenwart/in werden in gleicher Weise

    wie Vorstandsmitglieder gewählt. Der Beirat setzt sich zusammen aus einem Vertreter oder einer Vertreterin

    des Lehrerkollegiums und einem Vertreter oder einer Vertreterin des Schulelternrates. Die Beiratsmitglieder

    werden durch den Vorstand mit ebenfalls zweijähriger Amtsdauer berufen.

2. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des

    Vorstandes, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit

    entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Der Verwaltungsrat wird vom Vorstand formlos einberufen

    sooft die Geschäftslage dieses erforderlich macht. Für die Protokollierung der Sitzung gilt § 7 Nr. 4 der

    Satzung entsprechend.

§ 8b

Aufgaben des Verwaltungsrates

 

Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:

1. Beschlussfassung über Verwendung der Vereinsgelder

2. Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes.

§ 9

Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie wird vom Vorstand unter

    Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. In der

    Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes

    Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung

    gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder

    die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.

3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört es insbesondere, den Geschäftsbericht des

    Vorsitzenden und den Rechnungsbericht des Schatzmeisters entgegen zu nehmen, die Entlastung des

    Vorstandes und des Verwaltungsrats sowie die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über

    die Auflösung des Vereins.

4. Alle Mitgliederversammlungen beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit, außer in den Fällen der

    Satzungsänderung oder der Auflösung. Hier ist eine 3/4 Stimmenmehrheit der erschienenen

    Vereinsmitglieder erforderlich.

5. Der Schriftführer hat eine Niederschrift über die Beschlüsse aufzunehmen, die von ihm und dem

    Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 10

Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit der in § 9, Absatz 4 festgelegten

    Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind

    der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam

    vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass

    der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen nach

    Begleichung etwaiger Kosten an die Gemeinde Isernhagen, die es zugunsten der Grundschule

    Neuwarmbüchen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

    "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung zu verwenden hat.

§ 11

Satzungsänderung aus rechtlichen Gründen

 

Werden auf Verlangen von Behörden aus rechtlichen Gründen Änderungen des Satzungstextes notwendig, so können sie vom Vorstand in eigener Zuständigkeit vorgenommen werden, sofern dadurch Zweck und Wesensgehalt des Vereins nicht berührt wird.

 

 

Neuwarmbüchen, den 23.04.1999