Geschäftsordnung des Schulelternrats (SER)

Vorbemerkung: Soweit die männliche Form eines Substantivs gewählt wurde, ist immer auch die weibliche
Form gemeint. Zur besseren Lesbarkeit wurde auf das Aufzählen beider Formen verzichtet.

1.      Zuständigkeit und Aufgaben des SER
2.      Wahlen und Amtszeit
3.      Schulvorstand
4.      Abweichende Zusammensetzung des SER vom NSchG
5.      Aufgaben des Vorsitzenden
6.      Teilnahmepflicht
7.       Nachrücken
8.      Sitzungen und Einberufung
9.      Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
10.    Protokoll
11.    Änderung der Geschäftsordnung
12.    Inkrafttreten

1.       Zuständigkeit und Aufgaben des SER

1.1.    Die Zuständigkeit und die Aufgaben des SER ergeben sich aus § 96 Abs. 1-3 NSchG.
1.2.    Die Mitglieder des SER vertreten die Interessen der Elternschaft der Schule. Sie arbeiten vertrauensvoll und konstruktiv

           zusammen. Sie führen ihr Amt in eigener Verantwortung und unparteiisch zum Wohle der Schülerschaft und der

           Erziehungsberechtigten.
1.3.    Die Mitglieder des SER berichten ihren Klassenelternschaften über ihre Tätigkeit.
1.4.    Es werden Listen über die Mitglieder des SER mit Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse geführt.
          Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen der persönlichen Daten sowie das Ausscheiden aus Gremien dem Vorstand des SER

          mitzuteilen.

2.       Wahlen und Amtszeit

 

2.1.    Die Amtszeit der Klassenelternvertreter und des Schulelternrats beträgt zwei Jahre.

2.2.    Der Schulelternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

           Weiterhin werden aus seiner Mitte jeweils ein Vertreter und ein Stellvertreter für

 ·         die Fachkonferenzen

 ·         die Gesamtkonferenz

 ·         den Gemeindeelternrat

 ·         den Regionselternrat

gewählt.

3.       Schulvorstand

 

3.1.    Weiterhin wählt der Schulelternrat die Mitglieder für den Schulvorstand und deren Stellvertreter.

3.2.    Sofern sich keine oder ausreichende Eltern der Schule zur Wahl gestellt haben, stellt der Schulelternrat Mitglieder.

3.3.    Eltern als Bewerber für den Schulvorstand müssen ihre Bereitschaft dem Vorsitzenden des Schulelternrats schriftlich mitteilen.

4.       Abweichende Zusammensetzung des SER vom NSchG

 

4.1.    Die Zusammensetzung des SER ist in § 90 NSchG geregelt.

4.2.    Abweichend von dieser Vorschrift gehören dem Schulelternrat auch alle Stellvertreter mit Stimmrecht an (§ 94 Abs.1 S. 1 NSchG).

5.       Aufgaben des Vorsitzenden

 

5.1.    Der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter, leitet die Sitzungen, Verhandlungen und Veranstaltungen des SER.

5.2.    Der Vorsitzende vertritt den SER nach außen. Ihm obliegt es, Auskünfte über Beschlüsse des SER zu geben.

5.3.    Der Vorsitzende handelt zwischen den Sitzungen des SER im Rahmen der gefassten Beschlüsse im Namen und im Auftrag des

          SER. Soweit Beschlüsse nicht vorliegen, Entscheidungen aber gefällt werden müssen, handelt der Vorstand nach dem

          mutmaßlichen Willen des SER.

5.4.    Der Vorsitzende überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen der Geschäftsordnung.

5.5.    Dem Vorsitzenden obliegt insbesondere
- die Vorbereitung und Aufstellung der Tagesordnung;
- die Einladung zu den Sitzungen des SER;
- die Führung der Teilnehmerliste der Sitzung des SER;
- die Ausführung der Beschlüsse des SER;
- die Information der neu gewählten Elternvertreter über ihre Aufgaben und über die Aufgaben     des SER;
- die Führung des Schriftverkehrs.

6.       Teilnahmepflicht

 

6.1.    Die Mitglieder des SER sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Es ist darauf zu achten, dass mindestens ein Vertreter pro

           Klasse anwesend ist.

6.2.    Der SER kann weiteren Personen und außerschulischen Gästen die Anwesenheit zu einzelnen Tagesordnungspunkten gestatten.

7.       Nachrücken

         Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist vom verbleibenden Elternvertreter der Klasse zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine

          Klassenelternversammlung anzuberaumen, auf der ein neuer Klassenelternvertreter für die verbleibende Wahlperiode gewählt

          wird.

8.       Sitzungen und Einberufung

 

8.1.    Der SER tagt nach Bedarf, mindestens einmal im Schulhalbjahr.

8.2.    Zu den Sitzungen ist 14 Tage vor Sitzungstermin schriftlich unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einzuladen. Die

           Einberufung erfolgt per Post oder per E-Mail. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden.

8.3.    Die Sitzungen finden an Werktagen außerhalb der Schulferien statt.

           Die Sitzungen sollen nicht vor 18 Uhr beginnen.

8.4.    Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der SER kann beschließen, einzelne Tagesordnungs-punkte schulöffentlich zu behandeln.

8.5.    Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn

          - der Vorstand dies beschließt;

          - ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich verlangt. Die Sitzung soll innerhalb von zehn Tagen

             nach Zugang der schriftlichen Aufforderung stattfinden, ggf. so rechtzeitig, dass noch im Sinne eines gestellten Antrags verfahren

             werden kann.

           - die Schulleitung dies beantragt.

8.6.    Unterlagen für die Beratung und Beschlussfassung sollen den Mitgliedern gleichzeitig mit der vorläufigen Tagesordnung bekannt

           gegeben werden.

8.7.    Auf Antrag eines Mitglieds ist die vorläufige Tagesordnung zu erweitern, wenn der Antrag mindestens zwei Tage vor dem

          Sitzungstermin schriftlich eingereicht wird. Dringlichkeitsanträge können nach mündlicher Begründung zu Beginn der Sitzung mit

          Stimmenmehrheit in die Tagesordnung aufgenommen werden.

8.8.    Über die endgültige Tagesordnung beschließt der SER zu Beginn der Sitzung.

8.9.    Jedes Mitglied kann nach Erledigung der Tagesordnung Angelegenheiten zur Sprache bringen, die zum Zuständigkeitsbereich

           des SER gehören. Die Beratung muss unterbleiben, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder widerspricht.

9.       Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

 

9.1.    Der SER beschließt mit einfacher Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen, es sei denn, durch gesetzliche

           Bestimmungen oder durch Bestimmungen dieser Geschäftsordnung ist eine abweichende Mehrheit vorgeschrieben. Bei

           Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

9.2.    Der SER ist jederzeit beschlussfähig.

9.3.    Der SER kann jederzeit mit Stimmenmehrheit  den Schluss der Rednerliste oder der Debatte beschließen.

9.4.    An der Abstimmung dürfen sich nur anwesende Mitglieder beteiligen. Eine schriftliche Stimmabgabe abwesender Mitglieder ist

           unzulässig.

           Auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.

9.5.    Mitglieder, die Elternvertreter in mehreren Klassen sind, haben eine Stimme.

10.     Protokoll

 

10.1.  Über jede Sitzung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt. Aus diesem müssen mindestens Ort und Zeit der Sitzung, Beratungsgegenstand und Beratungsergebnis ersichtlich sein. Wird in dem Protokoll auf Sitzungsunterlagen Bezug genommen, sind diese dem Protokoll beizufügen. Das Protokoll ist nach Genehmigung durch den SER beim Vorstand aufzubewahren. Alle Mitglieder erhalten ein Exemplar des Protokolls. Der Versand kann per Post oder per E-Mail erfolgen.

 10.2.  Die Genehmigung des Protokolls erfolgt auf der nächsten Sitzung des SER. Einwände gegen das Protokoll dürfen sich nur auf die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Wiedergabe beziehen. Eine erneute Beratung der im Protokoll enthaltenen Beschlüsse aus Anlass der Genehmigung ist nicht zulässig. Einwände gegen die Richtigkeit oder die Vollständigkeit sind im nächsten Protokoll zu vermerken.

11.     Änderung der Geschäftsordnung

Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

12.     Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt am 14.10.2015 in Kraft und behält solange Gültigkeit, bis sie ersetzt oder geändert wird.